Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Softline GmbH für Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT) und/ oder der elektronischen Information und Kommunikation (TK) 

(Stand: Januar 2024)

1

Begriffsbestimmungen

 Die folgenden in diesen Bedingungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
1.1Wir bezeichnet die Softline GmbH.
1.2IT-Leistungen sind Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie.
1.3Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie sind Soft- und Hardwareleistungen sowie Infrastrukturleistungen, Supportleistungen und/ oder Monitoringleistungen.
1.4TK-Leistungen sind Leistungen auf dem Gebiet der elektronischen Information und Kommunikation.
1.5Leistungen auf dem Gebiet der elektronischen Information und Kommunikation sind Dienste, sowie Infrastrukturleistungen, Supportleistungen und/ oder Monitoringleistungen.
1.6Softwareleistungen sind die Erstellung und Bearbeitung von Software und Softwaresystemen, Erweiterung und Veränderung von Software(systemen), Einstellung und Anpassung von Software(systemen), Überlassung von Standardsoftware.
1.7Hardwareleistungen sind die Lieferung/ Überlassung von Hardware(systemen), die Einstellung/ Anpassung von Hardware(systemen).
1.8Dienste sind Informations- und Kommunikationsdienste sowie Telekommunikations- und telekommunikationsgestützte Dienste.
1.9Infrastrukturleistungen sind alle im Zusammenhang mit den Soft- und/ oder Hardware-leistungen und/ oder Diensten erforderlichen vorbereitenden Leistungen wie Planung, Errichtung, Aufbau oder Installation von Systemen.
1.10Supportleistungen sind alle im Zusammenhang mit den Hardware-/ Softwareleistungen und/ oder Diensten und/ oder Infrastrukturleistungen erforderlichen begleitenden Leistungen wie Schulung, Beratung, Optimierung, Wartung/ Pflege.
1.11Monitoringleistungen sind die Erhebung von Performance- und sonstigen Daten über Systeme und/ oder Dienste sowie die Erstellung und Übermittlung von Berichten an uns im Zusammenhang mit dem Betrieb von Systemen und/ oder mit den Diensten.
1.12Betriebsleistungen sind der Betrieb von Hard- und/ oder Software(systemen), Hosting und Verwaltung von Daten und/ oder der Rechenzentrumsbetrieb.
1.13Systeme sind IT-Systeme, IT-Netze und IT-Einrichtungen und/ oder Daten- und Telekommunikationsanlagen -netze, -einrichtungen, -linien, -übertragungswege einschließlich Soft- und Hardware.
1.14Vertragsleistungen sind sämtliche auf der Grundlage dieser Bedingungen vereinbarten Leistungen.
1.15Ergebnisse sind sämtliche Arbeitsergebnisse, die Gegenstand der Vertragsleistungen sind.
1.16Liefergegenstände sind sämtliche Gegenstände, die uns nach der Bestellung von dem Auftragnehmer zu liefern sind (Hardware, Datenträger, Unterlagen, Dokumentationen, Konzepte etc.).
1.17Bestellung bezeichnet unsere Liefer- und Leistungsabrufe einschließlich der Rahmen-bestellungen.
1.18Rahmenbestellungen beschreiben (ggf. auf der Grundlage unserer technischen, kaufmännischen und/ oder juristischen Ausschreibung) die Vertragsleistungen, legen die Vergütung sowie ggf. sonstige Lieferbedingungen fest und können eine Prognose hinsichtlich der voraussichtlich von uns benötigten Menge an Vertragsleistungen (Forecast) enthalten. Rahmenbestellungen begründen - auch wenn sie einen Forecast enthalten - keine Verpflichtung zum Abruf von Vertragsleistungen durch uns, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Durch die Rahmenbestellung wird der Auftragnehmer verpflichtet, die Vertragsleistungen auf unseren Abruf hin zu den Bedingungen der Rahmenbestellung zu erbringen. Vertragliche Pflichten, insbesondere Abnahme- und/ oder Zahlungspflichten entstehen für uns erst mit dem Abruf.

2

Geltung dieser Bedingungen

2.1Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Beschaffungsverträge über IT- und/ oder TK-Leistungen mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
2.2.Sollten wir im Einzelfall die Geltung der Lizenzbedingungen/ Nutzungsrechtsbedingungen des Auftragnehmers vereinbaren, was ausschließlich schriftlich geschieht, so finden ausschließlich Regelungen Anwendung, welche Art und Umfang der Nutzungsrechte regeln. Keine Anwendung finden darüber hinausgehende Regelungen, insbesondere soweit diese Mängel-rechte oder Haftungsfragen regeln.
2.3Lizenzbedingungen/ Nutzungsbedingungen Dritter gelten nur, soweit wir diesen in der Bestellung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2.4Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Beschaffungsverträge über IT- und oder TK-Leistungen.

3

Vertragsabschluss 

 Ein Vertrag mit uns kommt nur durch unsere schriftliche Bestätigung zustande (Bestellung, schriftlicher Abruf auf der Grundlage einer Rahmenbestellung oder Unterzeichnung eines Vertrages). Unsere Bestellung, unsere Abrufe auf der Grundlage einer Rahmenbestellung oder der unterzeichnete Vertrag sowie ggf. unsere Unterlagen der technischen, kaufmännischen und/ oder juristischen Ausschreibung sowie ggf. unsere Aufforderung zur Angebotsabgabe oder unser Lastenheft sind für den Inhalt und Umfang der Vertragsleistungen allein maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

4

Erbringung der Vertragsleistungen

4.1Der Auftragnehmer wird das im Rahmen seiner vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen Zumutbare tun, um die Vertragsleistungen ordnungsgemäß zu erbringen und das in der Bestellung vereinbarte Ergebnis umzusetzen. Er wird dabei den aktuellen Stand der Technik und unsere geltenden (Qualitäts-)Standards, Arbeitsmethoden, Betriebsmittelvorschriften und sonstigen Normen (bspw. unsere IT-Sicherheitsvorgaben) anwenden, die unter www.vwgroupsupply.com im Internet abrufbar sind und die wir dem Auftragnehmer auf Nachfrage zur Verfügung stellen.
4.2Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der Vertragsleistungen den aktuellen Stand der Technik hinsichtlich Daten- und Systemsicherheit einhalten und dabei insbesondere unsere Systeme nach dem aktuellen Stand der Technik gegen unbefugte Zugriffe Dritter (z. B. Hackerangriffe) sowie gegenunerwünschte Datenübermittlung (z. B. Spam) sichern.
4.3Der Auftragnehmer wird überlassene Software und Datenträger vor der Überlassung an uns mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüfen und stellt sicher, dass die Software und Datenträger keine sog. Malware (Software mit Schadfunktionen), Computerviren oder -würmer, trojanische Pferde oder Ähnliches enthalten.
4.4Der Auftragnehmer wird rechtzeitig sorgfältig ausgesuchtes und geschultes Fachpersonal bereitstellen und einsetzen sowie rechtzeitig für die Bereitstellung der Vertragsleistungen sorgen. Ein vom Auftragnehmer benannter Ansprechpartner/ Projektleiter des Auftragnehmers plant, koordiniert und überwacht letztverantwortlich die Erbringung der Vertragsleistungen und unserer Beistellungs-/ Mitwirkungsleistungen.
4.5Ist Gegenstand der Vertragsleistungen die Erstellung eines Ergebnisses, übernimmt der Auftragnehmer es als Hauptleistungspflicht, die Vertragsleistungen nachvollziehbar technisch zu dokumentieren und uns auf Nachfrage hinreichend genau über den Stand der Vertragsleistungen zu informieren.
4.6Software ist stets mit Anwenderdokumentation und – sofern es sich nicht um Standardsoftware handelt – einschließlich Quellcode und Programmierdokumentation an uns zu liefern.
4.7Der Auftragnehmer wird sich über die am Ort der Leistungserbringung (insbesondere in unseren Räumen/ auf unserem Gelände) jeweils geltenden Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Ordnungsvorschriften informieren. Er wird diese einhalten, die eingesetzten Mitarbeiter und gemäß diesen Bedingungen zulässigerweise eingesetzte Dritte/ Subunternehmer vor Arbeitsaufnahme über deren Inhalt unterweisen.
4.8Ein Zugriff des Auftragnehmers auf unsere Systeme mittels DFÜ (Datenfernübertragung) ist nur aufgrund unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gestattet. 
4.9IT-Ressourcen, die von uns bereitgestellt werden, dürfen vom Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern und/ oder Subunternehmern ausschließlich zur Erfüllung der Vertragsleistungen verwendet werden. Kenn- bzw. Passwörter dürfen nicht gespeichert oder weitergegeben werden; diese müssen spätestens nach 90 Tagen geändert werden.
4.10An von uns dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten technischen Anforderungsprofilen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Solche Unterlagen und Informationen sind ausschließlich für die Erbringung der Vertragsleistungen zu verwenden und nach Abschluss der Vertragsleistungen uns unaufgefordert zurückzugeben.
4.11Sofern nicht in der Bestellung abweichend geregelt, wird der Auftragnehmer ohne zusätzliche Kosten für uns alle erforderlichen Infrastrukturleistungen erbringen.
4.12Der Auftragnehmer wird uns auf unseren Wunsch hin zu marktüblichen Konditionen Support-leistungen anbieten.
4.13Der Auftragnehmer erbringt die Vertragsleistungen in ständiger Abstimmung mit uns. Sofern von uns übermittelte Informationen oder Unterlagen aus Sicht des Auftragnehmers inhaltlich unvollständig oder unrichtig sind, wird der Auftragnehmer uns dies unverzüglich schriftlich mitteilen.
4.14Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Auftragsdaten (Nr. und Datum der Bestellung) enthalten muss.

5

Liefer- und Ausführungsfristen, Verzugsfolgen

5.1Vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen sind bindend. Treten Umstände ein, aus denen sich ergibt, dass Liefer- und Ausführungsfristen nicht eingehalten werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Jede Verschiebung von Liefer- und/ oder Ausführungsfristen muss zu ihrer Wirksamkeit schriftlich mit uns vereinbart werden.
5.2Für jeden Fall einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden Überschreitung von Liefer- und/ oder Ausführungsfristen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 Prozent der vereinbarten Nettovergütung pro Werktag der Terminüberschreitung, maximal jedoch 5 Prozent der vereinbarten Vergütung zur Zahlung fällig. Die Vertragsstrafe kann von uns bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung eines Vertrages geltend gemacht werden.
5.3Im Falle eines Verzugs des Auftragnehmers stehen uns neben der Vertragsstrafe gem. Ziff. 5.2 die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche wegen Verzugs angerechnet.

6

Behinderung bei der Erbringung von Vertragsleistungen

 Sieht sich der Auftragnehmer - gleich aus welchem Grund - bei der Erbringung der Vertragsleistungen behindert oder liegen dem Auftragnehmer Anhaltspunkte vor, wonach es zu einer solchen Behinderung kommen kann, wird der Auftragnehmer uns dies unverzüglich schriftlich mitteilen und entsprechende Gegenmaßnahmen mit uns abstimmen.

7

Rechte an den Ergebnissen

7.1An allen Ergebnissen, die Gegenstand der Vertragsleistungen sind (Individualsoftware, im Rahmen eines Customizing erstellte Software, Dokumentationen, Konzepte etc.), erwerben wir ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte.
7.2Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche bei Erbringung der Vertragsleistungen entstehenden Arbeitnehmererfindungen kostenlos auf uns übertragen werden.

8

Eigentum

8.1An sämtlichen uns auf Dauer zu überlassenden Liefergegenständen räumt uns der Auftragnehmer mit ihrer Erstellung und in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand das Eigentum ein.
8.2Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns das Eigentum an den Liefergegenständen frei von Rechten Dritter zu verschaffen.

9

Erfüllungsort, Gefahrübergang

9.1Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Ort desjenigen Betriebes, für den die Vertragsleistungen bestimmt sind. Mangels einer solchen Bestimmung ist Erfüllungsort 04103 Leipzig, Gutenbergplatz 1.
9.2Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ergebnisse geht erst mit Übergabe bzw. mit Abnahme an dem von uns genannten jeweiligen Bestimmungsort über; bei Teillieferungen oder -leistungen erst dann, wenn die Lieferung oder Leistung vollständig erfolgt ist.

10

Leistungsschutzrechte

 Soweit Gegenstand der Vertragsleistungen die Lieferung oder Bereithaltung von für den Auftragnehmer eigenen Inhalten/ Informationen ist (content providing), wird der Auftragnehmer auf seine Kosten sämtliche für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte von den Urhebern/ Rechteinhabern oder den die Rechte verwaltenden Verwertungsgesellschaften erwerben. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht oder in nicht hinreichendem Umfang nachgekommen ist, es sei denn dies beruht nicht auf seinem Verschulden.

11

Abnahme

 Soweit es sich bei den Vertragsleistungen um werkvertragliche Leistungen handelt und/ oder eine Abnahme der Vertragsleistungen vereinbart ist, erfolgt die Abnahme gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:
11.1Der Auftragnehmer wird uns die Fertigstellung der Vertragsleistungen zur Abnahme schriftlich anzeigen. Wir werden die Leistungen innerhalb von acht (8) Wochen nach Anzeige prüfen; dazu wird gegebenenfalls über zehn aufeinander folgende Arbeitstage ein laufender Funktionstest unter (simulierten) Einsatzbedingungen durchgeführt. Die bei dem Funktionstest auftretenden Mängel werden protokolliert.
11.2Liegen lediglich unerhebliche Mängel vor, die die zweckgemäße Nutzung der Vertragsleistungen nur unwesentlich beeinträchtigen, erklären wir die Abnahme. Die Abnahme von Teilleistungen beschränkt uns nicht, bei der Gesamtabnahme Mängel in schon abgenommenen Teilleistungen geltend zu machen, soweit solche erst durch da Zusammenwirken von Systemteilen offenkundig werden.
11.3Der Auftragnehmer hat Mängel, die die Abnahme hindern, unverzüglich zu beseitigen und seine Leistungen erneut zur Abnahme vorzulegen. Die vorstehenden Vorschriften der Ziffern 11.1 und 11.2 gelten für eine erneute Abnahme entsprechend.
11.4Der Auftragnehmer hat im Bedarfsfall das Recht und die Pflicht zur zweimaligen Nacherfüllung. Diese Nacherfüllungspflicht verändert nicht die vereinbarten Liefer-/ Ausführungsfristen und Rechtsfolgen aus etwaigem Verzug. Wir können nach Scheitern des zweiten Nacherfüllungsversuchs und dem fruchtlosen Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist die Leistung nach unserer Wahl zu Lasten des Auftragnehmer selbst vornehmen oder vornehmen lassen oder vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Im Falle eines Teilrücktritts bzw. der Kündigung erhält der Auftragnehmer eine Vergütung nur für die als mangelfrei abgenommenen und nicht von dem Teilrücktritt erfassten bzw. nach der Kündigung erbrachten Vertragsleistungen, sofern diese für uns wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. Das Recht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bleibt vorbehalten.

12

Übergabe

 Soweit es sich bei den Vertragsleistungen um kaufvertragliche Leistungen handelt und/ oder eine Übergabe vereinbart ist, erfolgt die Übergabe gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:
12.1Der Auftragnehmer zeigt die Übergabe der Vertragsleistungen mindestens zehn Werktage zuvor schriftlich an und stimmt mit dem AG Übergabeort und -zeitpunkt ab.
12.2Auf unser Verlangen wird der Auftragnehmer die Vertragsleistungen in unserem Beisein einem Funktionstest unter (simulierten) Einsatzbedingungen unterziehen und nachweisen, dass die Vertragsleistungen den in der Bestellung festgelegten Spezifikationen entsprechen (Übergabeprüfung).
12.3Liegen lediglich unerhebliche Mängel vor, die die zweckgemäße Nutzung nur unwesentlich beeinträchtigen, bestätigen wir die Übergabe.
12.4Der Auftragnehmer hat Mängel, die die Bestätigung der Übergabe hindern, unverzüglich zu beseitigen und die betreffenden Vertragsleistungen erneut zur Übergabe vorzulegen. Die vorstehenden Vorschriften der Ziffern 12.1 und 12.2. gelten für eine erneute Übergabe entsprechend.
12.5Hinsichtlich des Nachbesserungsrechts gilt Ziffer 11.4 entsprechend.

13

Untersuchungspflicht, Mängelrüge

 Soweit eine Abnahme oder Übergabeprüfung nicht vereinbart ist und uns nach dem Gesetz eine Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge trifft, werden wir offenkundige Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung/ Übergabe und sonstige Mängel innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung anzeigen.

14

Vergütung

14.1Die in der Bestellung ausgewiesene Vergütung ist bindend. Die Preise gelten für Lieferungen "frei Lieferanschrift" einschließlich Verpackung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung besteht nur bei besonderer Vereinbarung, auf unseren Wunsch wird der Auftragnehmer die Verpackung jedoch auf seine Kosten zurücknehmen. Mit der in der Bestellung ausgewiesenen Vergütung sind sämtliche Vertragsleistungen abgegolten.
14.2Ist in der Bestellung eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, erbringt der Auftragnehmer seine Leistungsnachweise durch Erfassungsbelege, die von uns gegengezeichnet sind. Der Auftragnehmer wird uns die Erfassungsbelege wöchentlich zur Gegenzeichnung vorlegen.

15

Reise- und Übernachtungskosten 

 Reise- und Übernachtungskosten werden nur erstattet, soweit die Bestellung dies ausdrücklich vorsieht und die betreffende Dienstreise sowie die entstehenden Kosten von uns vorab genehmigt wurden.

16

Zahlungsbedingungen

16.1Die Vergütung ist zur Zahlung fällig 30 Tage nach dem Zugang einer die Mehrwertsteuer gesondert ausweisenden Rechnung des Auftragnehmers bei der in der Bestellung genannten zuständigen Stelle. Die Fälligkeit tritt jedoch nur ein, wenn die Vertragsleistungen von dem Auftragnehmer vollständig erbracht und von uns abgenommen bzw. vollständig an uns übergeben wurden.
16.2Die Vergütung versteht sich jeweils als Nettovergütung und ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
16.3Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlich vorgesehen Umfang zu.

17

Zahlungsverzug

17.1Bei Zahlungsverzug durch uns kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p. a. verlangen, sowie ggf. Ersatz des darüber hinaus gehenden Schadens. Es bleibt uns unbenommen, den Nachweis zu führen, dass der Schaden nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden ist. Wir kommen nur nach Eintritt der Fälligkeit und Zugang einer schriftlichen Mahnung des Auftragnehmers in Zahlungsverzug.
17.2Dem Auftragnehmer steht an den Vertragsleistungen wegen unseres Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern wir mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug kommen und trotz schriftlicher Androhung der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, schriftlicher Mahnung und schriftlicher Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist von mindestens 4 (vier) Wochen nicht gezahlt haben.

18

Mängelansprüche/Gewährleistung

18.1

Außer bei Dienstleistungen sind wir im Falle von Mängeln an den Vertragsleistungen nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder die erneute Erbringung der Vertragsleistungen) zu verlangen. Sämtliche im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen auf Nacherfüllung nicht oder nicht fristgerecht nach oder schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so sind wir berechtigt, 

- den Mangel selbst zu beseitigen oder von einem Dritten beseitigen zu lassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen vom Auftragnehmer zu verlangen oder

- die vereinbarte Vergütung angemessen herabzusetzen oder 

- vom Vertrag zurücktreten und eine bereits gezahlte Vergütung zurückzuverlangen und 

- Ersatz des uns aufgrund des Mangels entstandenen Schadens sowie 

Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Vertrauen auf den Erhalt der mängelfreien Vertragsleistungen gemacht haben. Daneben stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.

19

Schutzrechtsverletzungen

19.1Die Vertragsleistungen haben frei von Rechten Dritter (einschließlich gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechten) zu sein, so dass eine vertragsgemäße Nutzung bzw. Verwertung durch uns nicht einschränkt oder ausgeschlossen ist.
19.2Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis davon, dass Vertragsleistungen Rechte Dritter verletzen, wird der Auftragnehmer uns unverzüglich informieren und alles Zumutbare tun, um durch einen Rechtserwerb vertragsgemäße Zustände herzustellen. Gelingt der Rechtserwerb nicht, wird uns der Auftragnehmer eine für uns gleichwertige Änderung der Vertragsleistungen zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verletzt (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die Nutzbarkeit der Vertragsleistungen durch uns nicht oder lediglich unerheblich einschränkt. Gelingen weder Rechtserwerb noch Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist, haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
19.3Der Auftragnehmer stellt uns der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten wegen Verletzung der Rechte Dritter frei. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten hat, insbesondere weil die Rechtsverletzung auf einer nach den Nutzungsbedingungen des Auftragnehmers unzulässigen Nutzung der Vertragsleistungen durch uns beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware). Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, die Rechtsverteidigung auf eigene Kosten zu führen. Wir werden den Auftragnehmer bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Dritter, soweit erforderlich, in angemessenem Umfang auf Kosten des Auftragnehmers unterstützen. Wir sind berechtigt, die Rechtsverteidigung selbst durchzuführen, werden uns jedoch hierbei mit dem Auftragnehmer abstimmen. In diesem Falle ist der Auftragnehmer verpflichtet, erforderliche Kosten zu tragen.

20

Weitere Beteiligung des Urhebers 

 Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen frei, die an der Erstellung der Ergebnisse beteiligte Urheber gegenüber uns geltend machen.

21

Open Source

21.1Eine Verwendung von Open Source Software im Rahmen der Vertragsleistungen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. 
21.2Verwendet der Auftragnehmer Open Source Software ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, hat der Auftragnehmer auf unseren Wunsch alles Zumutbare zu tun, um die Open Source Software durch eine gleichwertige proprietäre Software zu ersetzen. 
21.3Der Auftragnehmer stellt uns der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten wegen der Verwendung von Open Source Software ohne unsere vorherige Zustimmung frei.

22

Lizenz-Audits 

 

Lizenz-Audits (Überprüfungen der Einhaltung der Nutzungsrechteregelungen an uns von dem Auftragnehmer überlassener Software) durch den Auftragnehmer sind nur gestattet,

- wenn ein begründeter Verdacht der Überschreitung von Nutzungsrechten durch uns vorliegt,

- wenn der Auftragnehmer den begründeten Verdacht mindestens zwei Monate vor dem Audit uns gegenüber schriftlich dargelegt hat,

- soweit der Audit ausschließlich durch einen von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten der rechts- und steuerberatenden Berufe gemeinsam mit unseren Mitarbeitern durchgeführt wird, ohne dass der Dritte alleinigen Zugriff auf unsere Systeme erhält und

- der Termin des Audits und die Art der Durchführung rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen im Voraus mit uns abgestimmt wurden.

Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, während des Audits Daten zu kopieren, es sei denn, dies wird dem Auftragnehmer im Einzelfall von uns ausdrücklich gestattet.

23

Haftung

23.1Wir können von dem Auftragnehmer den Ersatz sämtlicher Schäden verlangen, die von dem Auftragnehmer bzw. dessen Organen, Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeiter, Vertretern, Erfüllungsgehilfen sowie sonstigen von dem Auftragnehmer eingeschalteten Dritten verursacht wurden, soweit diese Schäden entweder auf einer Garantie, auf einer Zusicherung oder auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen (insbesondere Mangel-, Mangelfolge-, Vermögens-, Vermögensfolgeschäden und nutzlose Aufwendungen). Beruhen die Schäden auf einer Pflichtverletzung, haftet der Auftragnehmer jedoch nicht, soweit er nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf seinem Verschulden beruht. Daneben stehen uns die gesetzlichen Schadensersatzansprüche zu.
23.2Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer dem Risiko der Bestellung angemessen Deckungssumme aufrechtzuerhalten und uns dies auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen.

24

Verjährung

24.1Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) beträgt bei Rechtsmängeln drei Jahre und beginnt mit unserer Kenntnis von dem Rechtsmangel zu laufen; ohne unsere Kenntnis beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre und beginnt bei abnahmebedürftigen Vertragsleistungen mit der Abnahme, bei übergabebedürftigen Vertragsleistungen mit der Übergabebestätigung durch uns zu laufen.
24.2Für Haftungs- und sonstige Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

25

Datenschutz

 Erhält der Auftragnehmer bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personen-bezogenen Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen erheben, verarbeiten und/ oder nutzen (Zweckbestimmung), seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren.

26

Geheimhaltung

 Der Auftragnehmer wird die Geschäftsbeziehung mit uns sowie sämtliche vertraulichen Informationen technischer oder geschäftlicher Art streng geheim halten. Die Geheimhaltungs-pflicht gilt nach Beendigung oder vollständiger Abwicklung des Vertrages für einen Zeitraum von zehn Jahren weiter.

27

Sub- & Nachunternehmen

 Die Übertragung der Erbringung von Vertragsleistungen auf Dritte durch den Auftragnehmer bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf. Gestattet ist dem Auftragnehmer die Einschaltung Dritter bei der Erbringung von Support-leistungen, wenn uns dies vorher angezeigt wurde oder entsprechend vereinbart wurde. Der Auftragnehmer hat die ihm auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz und Geheimhaltung an den eingeschalteten Dritten schriftlich weiterzugeben und uns dies auf Nachfrage nachzuweisen.

28

Referenznennung, Werbung 

 Auf die Geschäftsverbindung zu uns darf der Auftragnehmer in Werbung oder sonstigen Unterlagen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung hinweisen. Gleiches gilt für die Nutzung unserer Marken, Handelsnamen und anderen Bezeichnungen.

29

Export 

 Sind Vertragsleistungen nach der Bestellung ausdrücklich oder für den Auftragnehmer erkennbar für den Export bestimmt, ist der Auftragnehmer ohne zusätzliche Vergütung verpflichtet, in den Lieferpapieren sämtlich erforderlichen Angaben zu machen, damit wir die nach den EU und US-Exportkontrollvorschriften, dem deutschen Außenwirtschaftsrecht sowie sonstigen einschlägigen Zollvorschriften erforderlichen Angaben machen und Schritte veranlassen können.

30

Abtretungsverbot

 Die Übertragung von vertraglichen Rechten oder Pflichten durch den Auftragnehmer bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, welche nicht unbillig verweigert werden darf, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Auftragnehmer seine Forderung gegen uns ohne unsere Zustimmung ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam; wir können jedoch mit befreiender Wirkung nach unserer Wahl an den Auftragnehmer oder den Dritten leisten.

31

Gerichtsstand

 Gerichtsstand ist das für die Softline GmbH oder den jeweiligen Vertragspartner des Auftragnehmers zuständige Gericht. Wir sind darüber hinaus berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

32

Rechtswahl

 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen.

33

Verhaltenskodex

 Die im Verhaltenskodex der Softline GmbH definierten Verhaltensgrundsätze müssen einhalten werden. Diese können hier heruntergeladen werden.